

Am 1. März 2018 ist eine Reform der Regelungen zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Bildung und Wissenschaft in Kraft getreten. Die Normen werden nutzerfreundlicher gefasst und für die Digitalisierung fit gemacht.
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Mit dem Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz, das am 1. März 2018 in Kraft getreten ist, schafft der Gesetzgeber übersichtliche, einfach verständliche und leicht auffindbare Regelungen zur Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken in Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Neuregelung ist zunächst auf fünf Jahre befristet. Nach vier Jahren wird das Gesetz evaluiert, um die Auswirkungen auf die Wissenschaft und die Verlagslandschaft zu prüfen.
Zeitgemäße Nutzungen von Werken in der digitalen Welt ermöglichen
Mit den neuen gesetzlichen Erlaubnissen zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für Bildung, Wissenschaft und Forschung (sog. Schrankenregelungen) wird ein neuer praxistauglicher Rechtsrahmen geschaffen.
Ein grundlegendes Ziel der Regelungen ist es, im Zeitalter der Digitalisierung einen Basiszugang zu Werken sicherzustellen. Auf Grundlage des nun in Kraft getretenen Gesetzes können Hochschullehrer Auszüge aus Werken unkompliziert und rechtssicher in ihre elektronischen Lernsysteme einstellen. Genauso einfach und rechtssicher können beispielsweise Bibliotheken Kopien von wissenschaftlichen Artikeln auf Einzelbestellung digital versenden.
Zentrale Forderungen der Wissenschaft umgesetzt
Zwei zentrale Aspekte für die Nutzer in Bildung und Forschung wurden in dem Gesetzentwurf realisiert. Zum einen ist der Vorrang der Schrankenregelungen im Gesetz geregelt. Dies bedeutet, die Nutzung unter Schranken kann nicht durch Lizenzangebote von Verlagen ausgehebelt werden. Zum anderen regelt das neue Gesetz, dass die Nutzungen von Werken mit gesetzlichen Erlaubnissen nicht einzeln erfasst werden müssen und die Vergütung der Nutzungen pauschal erfolgen kann. Beides ist von hoher Bedeutung für den Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken durch Nutzerinnen und Nutzer in der Praxis. Das Urheberrecht muss für Lehrer, Dozenten und Bibliothekare tagtäglich rechtssicher und unkompliziert handhabbar sein.
15 Prozent eines Werkes können einfach und rechtssicher für Unterricht, Lehre und Forschung genutzt werden
Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen (z. B. Schulen und Hochschulen) oder für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung können bis zu 15 Prozent eines Werkes genutzt werden. So kann etwa eine Dozentin ihren Studenten einen Ausschnitt aus einem Kapitel zur Textanalyse im Rahmen einer Vorlesung in ihren elektronischen Semesterapparat einstellen.
Neue Schranke für Text und Data Mining
Eine neue gesetzliche Erlaubnis wurde für die automatisierte Auswertung von Texten zu wissenschaftlichen Zwecken (sog. Text und Data Mining) geschaffen. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler können künftig große Mengen an Texten mittels einer speziellen Software durchsuchen, ohne zuvor jeden einzelnen Autor oder Verlag um Erlaubnis zu bitten.
Urheberinnen und Urheber werden weiterhin angemessen vergütet
Für die Nutzung von Werken mit gesetzlicher Erlaubnis wird in der Regel eine pauschale Vergütung gezahlt. So wird sichergestellt, dass die Nutzung von Werken einerseits schnell und einfach möglich ist und die Urheberinnen und Urheber andererseits von ihren Schöpfungen profitieren. Auch das UrhWissG sieht für die erlaubten Nutzungen grundsätzlich die Zahlung einer angemessenen Vergütung vor.
Der Erwerb von Werken bzw. deren Lizensierung spielt auch in der digitalen Welt eine zentrale Rolle
Die Angebote der Verlage werden auch künftig eine zentrale Rolle im Bildungs- und Wissenschaftsbereich spielen. Bildungseinrichtungen, Forschungsinstitute und Bibliotheken haben ein hohes Interesse daran, attraktive Angebote für digitale Nutzungen zu lizensieren. Es liegt somit an den Verlagen, neue und attraktive Modelle zu entwickeln, wie beispielsweise digitale Lehrbücher mit hinterlegten Quellen und Verweisen oder interaktive Angebote.
Hintergrund: Die sechs zentralen Schrankenregelungen des UrhWissG im Detail